Informationsblatt an die Beschäftigten
Informationen zum Hinweisgebersystem für alle Beschäftigten inklusive der dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmer1
Hiermit informieren wir Sie über die neuen Vorgaben zur Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von
natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit
Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder
offenlegen (hinweisgebende Personen). Mit dieser Meldung leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung, Aufdeckung und
Beseitigung von Fehlern in unserem Unternehmen. Sie bekommen oft als Erstes mit, wenn in unserem Unternehmen etwas
schiefläuft.
Daher möchten wir Sie ermutigen, sich mit verdächtigen Sachverhalten im Zusammenhang oder im Vorfeld Ihrer beruflichen
Tätigkeit an unsere interne Meldestelle, mit so konkreten Angaben wie möglich, zu wenden. Wir nehmen die Vorgaben zum
Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer
berechtigten Meldung befürchten müssen.
Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an die interne Meldestelle können Sie diese auch an eine externe
Meldestelle melden. Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen
hinweisgebende Personen allerdings in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann
und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere vertrauliche interne Meldestelle zu wenden.
Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen unser internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung.
Über diesen geschützten Kanal können Sie Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG melden. Nach Ihrer Meldung
wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durch die interne Meldestelle durchgeführt.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unsere interne Meldestelle ist die Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte/Notar
Grabenstr. 12 / Kortumhaus
44787 Bochum
Telefon 0234 57 95 21 0
Telefax 0234 57 95 21 21
E-Mail hinweisgeber@ulbrich-kaminski.de
Externe Meldestelle des Bundes
Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Auf der Webseite
des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht.
Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Lesen Sie bitte auch die Informationen auf den Webseiten dieser Meldestellen/Hinweisgeberstellen: www.bafin.de
www.bundeskartellamt.de
1
Im Text wird – aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht – ausschließlich die
männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter mit einbezogen.
